Statuten

1 Ziel und Zweck des Vereins
1.1 Unter dem Namen «Männerchor Kobelwald» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
1.2 Er bezweckt
– die Pflege und Förderung des Chorgesanges,
– die Bereicherung des kulturellen Lebens und
– die Pflege der Sängerfreundschaft.
Um diese Ziele zu erreichen, werden regelmässig Gesangsproben abgehalten und Veranstaltungen und Konzerte durchgeführt.

2 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Gönner- und Passivmitgliedern.

2.1 Aktivmitglieder
Aufnahme: Jedermann, der Freude am Gesang hat und sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweckes verpflichtet, kann Aktivmitglied werden.
Die Aufnahme erfolgt nach 1/4 Jahr Probebesuch auf Antrag des Dirigenten durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der erste Probebesuch als Eintrittsdatum gilt. Als Bestätigung seiner Aufnahme erhält das neue Mitglied ein Exemplar der Statuten.
Pflichten: Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Besuch der Gesangsproben, der offiziellen Anlässe und Versammlungen, sowie zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
Austritt: Ein Austritt aus dem Verein hat schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ausschluss: Über den Ausschluss von Aktivmitgliedern, welche sich um den Verein nicht kümmern oder seinen Zielsetzungen zuwiderhandeln, entscheidet die Hauptversammlung (11V) auf Antrag des Vorstandes.

2.2 Ehrenmitglieder
Ein Mitglied, das 25 Jahre als fleissiger Sänger mitgewirkt hat, wird durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt und ist von nun an beitragsfreies Mitglied. Die Ehrung erfolgt durch Abgabe einer Urkunde und einer Zinnkanne.

2.3 Gönner- und Passivmitglieder
Wer die Zielsetzungen des Vereins fördern möchte, ohne selber mitzuwirken, kann dem Verein als Gönner- oder Passivmitglied beitreten.
Die Gönner- und Passivmitglieder bezahlen den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

3 Organisation

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung (HV)
2. Der Vorstand (VS)
3. Die Musikkommission (MK)
4. Die Revisoren (RV)

3.1 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt. Sie muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich angekündigt werden. Anträge an die HV sind wenigstens 8 Tage vorher schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
Stimmberechtigt sind die anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Für die Beschlussfassung gilt das absolute Mehr der Anwesenden.
Die Befugnisse der HV sind:
a. Wahl der Stimmenzähler
b. Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Hauptversammlung
c. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
d. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
e. Festsetzung der Jahresbeiträge
f. Wahlen
g. Ehrungen von Ehrenmitgliedern
h. Ausschluss von Mitgliedern
i. Eventuelle Statutenrevisionen
j. Allgemeine Umfrage

Eine ausserordentliche HV kann vom Vorstand aus oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Aktiv- und Ehrenmitglieder jederzeit einberufen werden. Die Einladung und Abwicklung erfolgt analog der ordentlichen HV.

3.2 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der HV gewählt wird.
Der Vorstand nimmt nach Möglichkeit folgende Aufgabenteilung vor:
a. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlungen und Kommissionssitzungen und nimmt ganz allgemein die Interessen des Vereins wahr.
b. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei dessen Abwesenheit zu vertreten. Vor allem hat er den Präsidenten bei Anlässen zu entlasten oder zu vertreten.
c. Der Aktuar führt über alle Vereinsereignisse fortlaufend Protokoll und besorgt die Vereinskorrespondenz.
d. Der Kassier besorgt das ganze Rechungswesen des Vereins und stellt Antrag über die Höhe der Beiträge.
e. Der Mutationsführer besorgt die Mitglieder- und Absenzenkontrolle.
f. Vorsitzender der Musikkommission
g. Beisitzer
h. Der Vorstand beschliesst die Schaffung weiterer allfälliger Kommissionen.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Bei Vakanzen trifft die nächste HV eine Ersatzwahl.

3.3 Musikkommision
Sie zählt 3 Mitglieder, nämlich:
– Dirigent (gleichzeitig Vorsitzender)
– Vizedirigent
– Vorstandsmitglied
Die Musikkommission bereitet die musikalische Tätigkeit des Vereins vor. Sie hat die Vorschläge des Chors entgegenzunehmen und zu prüfen.

3.4 Revisoren
Die HV wählt 2 Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied. Über die Prüfung der Rechnung erstatten die Revisoren Bericht an der HV.

4 Rechnungswesen
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
In die Vereinskasse fallen:
a. Vereinsbeiträge der Aktivmitglieder, Gönner- und Passivmitglieder
b. Besondere Schenkungen
c. Erträge von Veranstaltungen
Die Aktiv-, Gönner- und Passivbeiträge sind so anzusetzen, dass sie zusammen mit weiteren Einnahmen die laufenden Ausgaben zu decken vermögen.
Das Inventar des Vereins ist stets ausreichend gegen Feuerschaden und Diebstahl zu versichern.
Über das Inventar wird ein Verzeichnis mit Angabe der einzelnen Vermögenswerte und deren Standorte geführt.

5 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur mit Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen und das Eigentum des Vereins der Ortsgemeinde Holzrhode Oberriet zu übergeben, die es mindestens zehn Jahre lang einem allfällig neu zu gründenden Verein mit der gleichen Zielsetzung zur Verfügung zu halten hat.
Nach Ablauf dieser Frist fällt das Vermögen für kulturelle Zwecke der Ortsgemeinde Holzrhode zu.

6 Allgemeine Bestimmungen
Anträge auf Statutenänderung oder Neufassung bedürfen zu ihrer Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vorstehende Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 16. Februar 1990 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Kobelwald, 16. Februar 1990

Männerchor Kobelwald

Der Präsident: Meinrad Kobler
Der Aktuar: Karl Loher